BMF EÜR Formular Seite 2 Zeile 23-24: Betriebs- und Bebauungskostenpauschale für bestimmte Berufsgruppen/Weinbaubetriebe oder Forstwirte

Seite 2 Zeile 23-24: Betriebs- und Bebauungskostenpauschale für bestimmte Berufsgruppen/Weinbaubetriebe oder Forstwirte

Elsteformular Hilfestellung:

Zeile 23:

„Nach H 18.2 EStH (Betriebsausgabenpauschale) können bei hauptberuflicher, selbständiger, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 Euro jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit, sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 614 Euro jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden (weiter mit Zeile 65).

Für Tagespflegepersonen besteht nach dem BMF-Schreiben vom 20.05.2009 (BStBl I S. 642) die Möglichkeit, pauschal 300 Euro je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen.
Ebenfalls einzutragen sind hier die Freibeträge

  • nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in Höhe von maximal 2.400 Euro (Übungsleiterfreibetrag),
  • nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von maximal 720 Euro (Ehrenamtspauschale) und
  • nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer in Höhe von maximal 2.400 Euro.

Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG dürfen zusammen den Betrag von 2.400 Euro nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.“

 

Zeile 24:

„Die sachlichen Bebauungskosten umfassen im Falle der Pauschalierung die mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in Zusammenhang stehenden Kosten, wie zum Beispiel Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen (ohne Hagelve

rsicherung), Beiträge, die Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen).

Hierzu gehören auch weitere sachliche Kosten, wie z. B. Ausbaukosten bei selbst ausbauenden Weinbaubetrieben oder die Kosten für Flaschenweinausbau.

Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann nicht pauschaliert werden und ist in den Zeilen 28 bis 34 einzutragen.

Soweit Betriebsausgaben nicht zu den sachlichen Bebauungskosten gehören und in den Zeilen 25 ff. nicht aufgeführt sind, können diese in Zeile 52 eingetragen werden.

Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann in Zeile 24 eine Betriebsausgabenpauschale von 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagene

n Holzes abgezogen werden (§ 51 EStDV). Die Pauschale beträgt 20 %, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbestand“ abgegolten. Die Wiederaufforstungskosten sind in Zeile 25 bzw. 26 einzutragen; eine Minderung des Buchwerts ist in Zeile 35 zu erfassen.
Die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben (vgl. Zeilen 25 bis 64) sind dann um diese (mit der Pauschale abgegoltenen) Betriebsausgaben zu kürzen.“

Lern-Ware Hinweis:

Wenn Ihre Tätigkeit nicht die der o. g. Berufsgruppen umfaßt, steht Ihnen nur der individuell ermittelte und nicht der pauschal ansetzbare Betriebsausgabenabzug zu. Daher benötigen Sie für jede Betriebsausgabe auch einen entsprechenden Beleg samt Zahlungsbuchung, der beweist, das Sie diese Ausgabe getätigt haben.

Lern-Ware Anleitung für Lexware®-Software in Bezug auf o. g. Zeilennummern:

(Beitrag folgt)


Bundesfinanzministerium und ZollElsterformular für GewinnermittlungLern-Ware Arbeitshilfen