BMF EÜR Formular Seite 1 Zeile 21-22. Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten sowie Summe der Betriebseinnahmen

Seite 1 Zeile 21-22. Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten sowie Summe der Betriebseinnahmen (nicht eintragbare Zeilen, werden aus anderen Zeilen summiert dort automatisch vorgetragen)

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Elsterformular Hilfestellung:

Zeile 21 als Übertrag aus Zeile 89 der Seite 3 des EÜR-Formulars:

„… wenn Sie …

  • Gewinnübertragungen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG, R 6.6 EStR vornehmen und/oder Rücklagen nach § 6c i. V. mit § 6b EStG, R 6.6 EStR bilden, übertragen und/oder (noch nicht) vollständig aufgelöst haben oder
  • Ausgleichsposten nach § 4g EStG bilden oder auflösen “ werden diese hier über „Ergänzende Angaben zu Rücklagen und stille Reserven“ automatisch von Seite 3 Zeilen 86-89 eingetragen.

Rücklage nach § 6 c i. V. m § 6 B EStG bedeutet:

„Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 18 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 87).

Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wirtschaftsjahr der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 86 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wirtschaftsjahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/ Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 86 in der Spalte „Auflösung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/ Herstellungskosten in Zeile 87 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist eine Verzinsung der Rücklage vorzunehmen (vgl. Zeile 76). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 86 in der Spalte „Auflösung“); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt.

Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 86 und 87 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten in der Spalte „Zugänge“ zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/ Herstellungskosten zu bemessen.“

Zeile 21-22 auf Seite 1 der Gewinnermittlung als nicht ausfüllbare, sondern aus anderen Zeilen berechneten Zellen

Lern-Ware Anleitung für Lexware®-Software in Bezug auf o. g. Zeilennummern:

(Beitrag folgt)


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