BMF EÜR-Formular Seite 1 Zeile 1-8 Personenangaben zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben: Wer macht was wann wie und mit wem auf welche Art unter welcher Steuernummer?

EÜR Formular Seite 1 Zeile 1-8: Wer macht was wann wie und mit wem auf welche Art unter welcher Steuernummer?

Elsterformular Hilfestellung:

„Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, und die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die entsprechenden Felder ein.“

Rechtsform als Dropdownmenü- bei Lexware® in Firmenstammdaten ebenso

Wirtschaftsjahr:

„Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn das Kalenderjahr dem Wirtschaftsjahr entspricht oder das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich.“

Einkunftsart:

pro angemeldetem Gewerbe muss eine Einnnahmeüberschuss-Rechnung erstellt werden,  hier kann also nur ein Kreuz sein.

Lern-Ware Hinweis:

Alle Gewerbe zusammen, sofern einer natürlichen Person oder mehreren Personen gemeinsam zugehörig, können allerdings nur eine Umsatzsteuererklärung pro Wirtschaftsjahr tätigen. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss konsolidiert, also zusammengefaßt abgegeben werden. Die Mehrwertsteuer für die Betriebseinnahmen sowie die Vorsteuer aus den Betriebsausgaben aus allen Gewerbebetrieben werden pro Monat, Vierteljahr bzw. Kalenderjahr zusammen gerechnet und müssen in einer einzigen Umsatzsteuererklärung dann entsprechend saldiert abgegeben werden. Die Kleinunternehmerregelung kann für einzelne Gewerbe nicht beantragt werden, wenn die Gesamtsumme der Umsätze im Wirtschaftsjahr über 17.500,00 € insgesamt liegt.

Betriebsinhaber:

Hier geht es um die Verteilung des Betriebsergebnisses auf die jeweiligen Steuerschuldner

Beachten Sie bitte Hinweis H 4.7 der im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2016:

„Veruntreute Betriebseinnahmen

  • Veruntreut ein Gesellschafter Betriebseinnahmen der Personengesellschaft, indem er veranlasst, dass in Kundenrechnungen der Gesellschaft ein Konto angegeben wird, von dem die übrigen Gesellschafter keine Kenntnis haben, und verwendet er anschließend die dortigen Zahlungseingänge für private Zwecke, ist die nach Aufdeckung des Vorgangs an die Mitgesellschafter geleistete Ausgleichszahlung nicht betrieblich veranlasst, wenn Inhaber des Kontos die Gesellschaft ist, die Zahlungseingänge als Betriebseinnahme der Gesellschaft behandelt werden und der Gewinn nach dem allgemeinen Schlüssel verteilt wird. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die veruntreuten Gelder dem Gesellschafter allein als Einkünfte zugerechnet worden sind (BFH vom 8.6.2000 – BStBl II S. 670).
  • Entgehen der Gesellschaft Einnahmen, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen auf ein eigenes Konto leitet, handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers (BFH vom 22.6.2006 – BStBl II S. 838).
  • Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter, anders als im Fall der Umleitung von der Gesellschaft zustehenden Betriebseinnahmen auf das eigene Konto, nicht zu Betriebseinnahmen (BFH vom 14.12.2000 – BStBl 2001 II S. 238).“

(Anmerkung Lernware: die jeweiligen Stichworte sind in den Hinweisen alphabetisch geordnet)

Lern-Ware Anleitung für Lexware®-Software in Bezug auf o. g. Zeilennummern:

Firmenstammdaten Daten-Eingabe EÜR sowie Jahresabschluss-Daten-Ausgabe EÜR

 


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