Beitrag-Links zu den einzelnen Zeilen des EÜR-Formulars mit Erklärungen vom Bundesfinanzministerium sowie Lern-Ware Ergänzungen:
Hier das Schreiben vom BMF samt Erläuterungen zu den Zeilen für die Eintragungen in das EÜR-Formular 2016:
Seite 1 Zeilen 1-8: Wer macht was wann wie und mit wem auf welche Art unter welcher Steuernummer?
Allgemeine Angaben:
Firmenangaben, Steuernummer, Finanzamt:
„Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, und die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die entsprechenden Felder ein.“
Angaben zu Ihrem Betrieb:
Wirtschaftsjahr: „Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn das Kalenderjahr dem Wirtschaftsjahr entspricht oder das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich.“
Einkunftsart:„Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, und die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die entsprechenden Felder ein.“
Betriebsinhaber: „Ein anderes Feld als „Stpfl. / Ehemann / Lebenspartner” ist nur anzukreuzen, wenn die Anlage EÜR unter der gleichen Steuernummer abgegeben wird wie die Einkommensteuererklärung der zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner(innen). Auch bei Körperschaften und Gesellschaften ist das Feld „Stpfl. / Ehemann / Lebenspartner” anzukreuzen.“
bzw. für das Formular unten aus dem Schreiben des BMF oben:
„Ein anderer Wert als „1“ ist hier nur einzutragen, wenn die Anlage EÜR unter der selben Steuernummer abgegeben wird wie die Einkommensteuererklärung der zusammenveranlagten Ehegatten/ Lebenspartner(innen). Bei Körperschaften und Gesellschaften ist der Wert „1“ einzutragen.“

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Lexware-Software nutzt folgende Eingabemöglichkeiten:
Firmenstammdaten Daten-Eingabe EÜR

Jahresabschluss-Daten-Ausgabe EÜR unter ‚Berichte-Auswertung-EÜR‘:

Lern-Ware Hinweis zu nicht benötigten Feldern des Formulars und Unternehmergemeinschaften, die EÜR-Ermittlungen abgeben:
Das Bundesfinanzministerium bezieht insgesamt zur Abgabe der EÜR wie folgt Stellung (Seite 1 der Anleitung für das Ausfüllen der EÜR):
„Die Anlage EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Sofern Sie sich dabei für die elektronische authentifizierte Übermittlung entscheiden, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/.
Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elster_soft_nw.php.
Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.
Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln/abzugeben.
Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00).
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Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften:
Für die einzelnen Beteiligten sind ggf. die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten können Sie der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE entnehmen.“
Kleinunternehmerregelung führt zur Formularfreiheit- Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen führt zu Formularzwang:
„Liegen Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500 €, wird es nicht beanstandet, wenn Sie der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen.
Dies gilt nicht, wenn Sie
– Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG abziehen oder abgezogen und (noch nicht) vollständig aufgebraucht haben oder
– Gewinnübertragungen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR vornehmen und/oder Rücklagen nach § 6c i. V. mit § 6b EStG, R 6.6 EStR bilden, übertragen und/oder (noch nicht) vollständig aufgelöst haben oder
– Ausgleichsposten nach § 4g EStG bilden oder auflösen oder
– umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet haben.“