Lexware® EÜR: Sinn und Zweck

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Unbar und bar wird in Deutschland bezahlt.

Die Einnahmenüberschussermittlung ist eine von zwei in Deutschland steuerrechtlich zulässigen Gewinnermittlungsvorschriften. Sie wird sowohl von gewerblichen Kleinunternehmen, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrößen nicht überschreiten, als auch von Kammerberuflern (Ärzten, Steuerberatern, Anwälten und Notaren) genutzt, um schnellstmöglich – nur durch chronololgisch festgehaltene Ein- und Auszahlungen von Einnahmen und Ausgaben– den steuerrechtlich korrekten Jahresüberschuss zu ermitteln.

Das für den Steuerzahler zuständige Finanzamt kann allerdings von gewerblichen Unternehmen verlangen, dass die „und“ Bestimmung in § 241 a HGB, die voraussetzt, dass sowohl 600.000 € Umsatz pro Jahr als auch 60.000,00 € Gewinn pro Jahr auf Dauer (mehr als zwei Handelsjahre hintereinander) überschritten werden müssen,damit die doppelte Buchführung handelsrechtlich notwendig ist, nur auf eine der beiden Bedingungen zutreffen soll, damit die Bilanzierungspflicht steuerrechtlich in Kraft tritt.

Wenn auf einem Rechtsgebiet (Handels- oder Steuerrecht) die Verpflichtung zur Bilanzierung vorliegt, muss beim anderen Rechtsgebiet für den Steuerbürger gleichermaßen verfahren werden. Mit Ausnahme der Kammerberufler, wie oben gesagt. Es sei denn, diese schließen sich in einer Kapitalgesellschaft zusammen. Juristische Personen privatrechtlicher Art sind von vornherein zur Bilanzierung verpflichtet.

Hier jetzt aber zu den grundsätzlich strukturellen Unterschieden der  jeweiligen Gewinnermittlungsarten:

Lexware® EUeR als Zahlungslflussrechnung mit Stichtagsprinzip
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