BMF EÜR: Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG

Erklärungspflicht aller steuerrechtlich relevanten Einnahmen und Ausgaben mit öffentlicher kostenfreier Hilfestellung im Jahresrhythmus

Hier finden Sie den Überblick zum Sinn und Zweck der EÜR als Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Nennung der Möglichkeiten, wie Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt kostenfrei beim Ausfüllen aller Erklärungsvordrucke helfen muss und kann: Gewinnermittlung nach § 4 (3) Einkommensteuergesetz und die Infotheken der Finanzbehörden

Informationen zum Befüllen der Steuererklärungsvordrucke erhalten Sie über Infotheken der Finanzämter kostenfrei- einfach mal googlen:

Das kostenlose Elsterformular mit Hinweise zum Selbstausfüllen der Steuererklärungs-Formulare erhalten Sie hier: Elster-Online-Portal der bayrischen/thüringischen Finanzverwaltung für das gesamte Bundesgebiet

Den grundsätzlichen Umgang mit Lexware® Software, bei dem das EÜR-Formular die entscheidende Rolle spielt, schildern wir hier: Lern-Ware Financial Office Hilfestellungen und Support


Im Folgenden finden Sie Wissensbeiträge, die gemäß dem Formular der Gewinnermittlung für Einnahmenüberschuss-Rechner zeilenweise aufgebaut bzw. nacheinander aufgereiht sind.

Die Art und Weise wie Lexware® damit buchungssatzmäßig sowie im Rahmen der Konten- und Berichts-Programmautomatik mit Bezug auf Umsatzsteuer und Erzielung des einkommensteuerlichen Jahresergebnisses sowie dem elektronischen Versand des steuerrechtlichen Formulars mit Ihren laufenden Geschäftsvorfällen umgeht, wird im jeweiligen zeilenbezogenen Beitrag dargestellt.

Achten Sie bitte darauf, dass beim Nachlesen im kostenfrei verfügbaren Elsterformular (jeweilige Formularbilder laut Beitrag) die dem darlegelegten Sachverhalt entsprechenden Zeilen im Formular, sofern der Cursor dort gesetzt ist, rechts neben dem Formularbild, sich die immer mit gelbem Hintergrund markierten Erklärungen zu den jeweiligen Zeilen zum Nachlesen im Elsterformular selbst anbieten.

Falls Sie dann doch noch Fragen haben sollten, bieten die Infothek des zuständigen Finanzamts oder die jeweiligen Mitarbeiter bei den Oberfinanzdirektionen dann entsprechend telefonische oder persönliche Nachfragemöglichkeiten- einfach mal googlen und Ihren persönlichen Ansprechpartner dort kennen- und hoffentlich schätzen lernen.


Allgemeine Angaben für eine EÜR:

Elsterformular Hilfe zur EÜR an sich:

„Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung:

Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Personengesellschaft sind in der Anlage Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) zu erfassen. Im Eigentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AVEÜR) auszuweisen.“

Lern-Ware Hinweise zur EÜR, auch mit Vergleich zur doppelten Buchführung:

Die Einnahmenüberschussermittlung dient Steuerpflichtigen, welche als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Gemeinschaften (BGB-Gesellschaften) Gewinneinkünfte erzielen und vom Finanzamt noch nicht aufgefordert wurden, aufgrund des Überschreitens von Umsatz- oder Gewinnschwellen laut Handelsgesetzbuch, das Betriebsergebnis samt ihres Vermögen und ihrer Schulden in Form einer Bilanz anzugeben.

Falls es eine gemeinsame Unternehmung mehrerer einzelner natürlicher Personen gibt,  die ihre Betriebsausstattung in das Gewerbe zwecks Einkommenserzielung eingebracht haben, bildet diese Zusamenstellung aus den eingebrachten Gegenständen der Gemeinschaft ein Betriebsvermögen zur „gesamten Hand“.

Der Gewinn solcher Personengemeinschaften wird am Ende der Gewinnermittlung gemäß der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen prozentualen Anteile dann für jeden Steuerpflichtigen aufgeteilt und als entsprechendes Jahresergebnis aus Gewerbetrieb/Freiberuf in dessen persönlicher Einkommensteuererklärung Anlage G oder S eingetragen.

Hat einer dieser Unternehmer sein Werkzeug, seine Maschinen, sein KFZ oder ähnliches nicht der Gesellschaft an sich übereignet sondern behält sich das Recht auf Eigentum nach wir vor für sich selbst vor, werden die dafür in Rechnung zu stellenden Betriebseinnahmen und zu tätigenden Betriebsausgaben für diesen Unternehmer in einer Ergänzungsrechnung, also einer Nebenergebnisrechnung, für ihn persönlich dem Gewinn entsprechend zugerechnet (Anlage SE und AVSE). Es handelt sich hier um gesonderte, weil auf die einzelne Person und nicht das gesamte Unternehmen gerichtete, Betriebseinnahmen oder -ausgaben, die durch die Nutzung für Betriebszwecke, z. B. eines KFZs, einer Maschine oder eines Gebäudes, das nicht zum Gesamtvermögen sondern zum Privatvermögen eines am Betrieb Beteiligten gehört, entstehen. Dieser Betriebsinhaber stellt dem Unternehmen „Sonderbetriebsvermögen“ zur gemeinsame Nutzung zwecks Gewinnerzielungsabsicht auf eigene (intern abzubildende Nebenrechnung) zur Verfügung.

Einzeln tätige Gewerbetreibende haben dann im Umkehrschluss ihr Betriebsvermögen alleinig in ihrer „Gesamthand“. Sonderbetriebsvermögen ist in diesem Fall die ganze im Betrieb vorhandene Geschäfts- und Büroausstattung diese einzelnen Gewerbetreibenden. Damit für diesen Einzelunternehmer insgesamt identisch mit dem Gesamthandsvermögen und dem Betriebsvermögen an sich.

„Betriebliche Geschäftsvorfälle“ sind alle im Folgenden genannten zahlungsbezogenen Betriebseinnahmen (Seite 1 des Formulars) und bezahlten Betriebsausgaben (Seite 2 des Formulars) sowie die auf Seite drei  des Formulars noch zu beachtenden Tatbestände zu Sonderabschreibungen, Abschreibungen, Einlagen und Entnahmen aus oder in das betrieblich genutzte Vermögen hinein.

Beachten Sie bitte, dass  Angaben zur Mittelherkunft (z. B. Eigenkapital und Fremdkapital als Darlehen von Familienangehörigen oder von Kreditinstituten, noch nicht bezahlte Lieferantenrechnungen) oder Mittelverwendung (z. B. Kauf von Betriebsgebäuden, Kauf von Kraftfahrzeugen, Kauf von Waren zum Weiterverkauf, Kauf von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen für die Herstellung von Waren, erbrachte Arbeitsleistung bei noch nicht bezahlten Kundenrechnungen) bei der EÜR nur am Rande eine Rolle spielt,

  • nämlich in Form der nicht abzugsfähigen betrieblich aufgelaufenen Schuldzinsen,
  • der über  die Nutzungsdauer der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter (PKW, LKW, Betriebsausstattung, Gebäude) Abschreibungen und Sonderabschreibungen aus vorweggenommenen Investitionen (§ 7g EStG Ansparabschreibung) und
  • der erneut zu investierenden Gewinne, gewinneutral zurückgelegt aus der Auflösung /dem Verkauf von Betriebsvermögensbestandteilen (z. B. Grundstücken oder Gebäuden).

Diese Geschäftsvorfälle werden über ergänzend auszufüllende Berichte in die EÜR eingefügt (Abkürzungsverzeichnis rechts in der Seitenleiste bitte beachten):

  • AVEÜR (Kapitalverwendung),
  • Anlage SE,
  • Anlage ER,
  • Bericht zu nicht abziehbare Schuldzinsen,
  • Bericht zum Ausweis des Umlaufvermögens (Kapitalverwendung).

Angaben zur Kapital-/Mittelherkunft stellen die Passivseite einer Bilanz, Angaben zur Kapital-/Mittelverwendung stellen die Aktivseite einer Bilanz dar. Die EÜR ist eine Gewinn-und Verlustrechnung, die so auch bei Bilanzerstellung vorhanden ist , da deren Geschäftsvorfälle auch für Bilanzierungspflichtige gleichartig zu buchen sind, mit Erleichterungen für die EÜR im Buchungsablauf im Vergleich zur doppelten Buchführung bei(m)

  1. Warenbestand am Ende des Wirtschaftsjahres
  2. Umsatzsteuerzahlungen im Laufe des Wirtschaftsjahres
  3. Verzicht auf den gewinnbezogenen Ausweis und der Archivierung von noch nicht bezahlten Kundenrechnungen als Einnahmebstandteil und den ebenfalls noch nicht beglichenen Ausgabenbestandteilen von Eingangsrechnungen/Zahlungsverpflichtungen z. B. für Löhne, für gewerbliche Versicherungen, Mietverpflichtungen, Krankenkassen oder an das Finanzamt innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Geschäftsvorfalls (GOBD Schreiben vom BMF 14.11.2014).
  4. stichtagsbezogene Beurteilung von bestehendem Betriebsvermögen/Betriebsschulden z. B. bei Kundenforderungen auf  Werthaltigkeit am Ende des Wirtschaftsjahres mit der Möglichkeit, diese Forderungen bei zahlungsfaulen Kunden oder technisch veraltetem Gerät im betroffenen Wirtschaftsgüter gewinnmindernd zusätzlich mit Betriebsausgaben (Teilwerten) abzuschreiben zuzüglich der Notwendigkeit, im aktuellen Wirtschaftsjahr veranlasste, aber noch nicht in Rechnung gestellte sonstige Betriebsausgaben (z. B. für Müllentsorgung) bereits gewinnmindernd, bzw. für das Folgejahr bereits erbrachte Aufwands-Zahlungen, die wirtschaftlich nicht in das aktuelle Kalenderjahr passen, noch nicht gewinnmindernd  berücksichtigen zu lassen: „aktive und passive Rechnungsabgrenzung“.

Mehr Unterschiede gibt es nicht.


Erklärungspflicht aller steuerrechtlich relevanten Einnahmen mit öffentlicher kostenfreier Hilfestellung im Jahresrhythmus: BETRIEBSEINNAHMEN

Elsterformular Hilfe zu BETRIEBSEINNAHMEN:

„Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 EStG.“

Lern-Ware Hinweis:

Neun Tage Regelung für Einnahmen aus Vorsteuerforderungen/Umsatzsteuererstattungen im Folgejahr beachten!

Wissensbeitrag dazu finden Sie bei Klick auf diesen Satz….


Erklärungspflicht aller steuerrechtlich relevanten Ausgaben mit öffentlicher kostenfreier Hilfestellung im Jahresrhythmus: BETRIEBSAUSGABEN

Elsterformular Hilfe zu BETRIEBSAUSGABEN:

„Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 2 EStG.

Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (z. B. Telekommunikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 49 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen (vgl. Ausführungen zu Zeile 49).“

Lern-Ware Hinweis:

Neun Tage Regelung für Einnahmen aus Vorsteuerrückerstattung/Umsatzsteuerzahlungen im Folgejahr beachten! Vorauszahlungen für den Zeitraum von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht sofort gewinnmindernd berücksichtigt (z. B. als Disagio, bzw. Kosten für selbst erstellte Mietereinbauten).

Wissensbeitrag dazu finden Sie bei Klick auf diesen Satz