Lexware® EÜR: Ein- und Auszahlungen

Den Gewinn beeinflussende Einnahmen und Ausgaben mit  Zahlungsfluss bei Erlangung der Dienste und Leistungen

Einzahlungen und Auszahlungen sind die Transaktionen, denen Einnahmen- und Ausgabenbelege gegenüberstehen müssen.

Einnahmen als Ausgangsrechnungen für geleistete Dienste oder gelieferte Waren an Kunden (Debitoren), Ausgaben als in Empfang genommene Dienste oder bestellte Waren und der dazugehörigen Eingangsrechnung von Lieferanten (Kreditoren).

Diese Einnahmen als Einzahlung erhöhen als Erlöse/Erträge/Umsatz den Gewinn für die EÜR, alle o. g. Ausgaben vermindern als Auszahlungen für entstandenen Aufwand/Kosten diesen Gewinn der EÜR im Umkehrschluss.

Bei der EÜR-Gewinnermittlung im gleichen Maße wie bei der bilanziellen Gewinnermittlung (Ausnahme bei Bilanz: Inventur und jahresübergreifende Zahlungen).

Einzahlungen und Auszahlungen für Einnahmen- und Ausgabenbelege Lexware® EÜR
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Den Gewinn beeinflussende Einnahmen und Ausgaben ohne Zahlungsfluss im Zeitpunkt der Gewinnminderung oder Gewinnerhöhung

Nicht zahlungsflussbezogen bei der Verminderung des Gewinns sind Abschreibungen für Abnutzung für Betriebsvermögen (KFZ, Mobiliar, EDV-Ausstattung), wenn diese den Nettobetrag von zur Zeit 410,00 € ohne MwSt überschreiten. Die Auszahlung für die Bezahlung dieser „Wirtschaftsgüter des Betriebsanlagevermögens“ ist bei Lieferung der Waren geflossen, mindert aber nur auf die geschätzte Gesamt-Nutzungsdauer dieser Gebrauchsgegegenstände (laut amtlichen Afa-Tabellen) zeitanteilg und damit jahresübergreifend den Gewinn im Betrieb. Bei der EÜR-Gewinnermittlung im gleichen Maße wie bei der bilanziellen Gewinnermittlung.

Ebenso wenig zahlungsbezogen sind Wertentnahmen aus dem Betriebsbereich des Unternehmens für private Zwecke des Unternehmers. Althergebracht genannt der sogenannte „Eigenverbrauch“ von betrieblichen Waren (z. B. wenn einen Friseurmeisterin sich ein Shampoo für private Zwecke aus dem Betriebsregal mit nach Hause nimmt), von Leistungen (Nutzung des Betriebs-PkWs für private Fahrten) oder Dienste (z. B. Reparatur des Privat – KFZs eines Familienmitglieds durch einen Mitarbeiter einer KFZ-Werkstatt, die dem Unternehmer des Familienmitglieds gehört).

Bei der EÜR-Gewinnermittlung im gleichen Maße wie bei der bilanziellen Gewinnermittlung.

Lexware® EUer und E-Bilanz AfA Tabelle BMF
Lexware® EUer und E-Bilanz AfA Tabelle BMF
pauschbeträge Sachentnahmen /untentgeltiche Wertentnahmen 2016 BMF
pauschbeträge Sachentnahmen /untentgeltiche Wertentnahmen 2016 BMF
Pauschbeträge Sachentnahmen /untentgeltiche Wertentnahmen 2016 BMF Tabelle
Pauschbeträge Sachentnahmen /untentgeltiche Wertentnahmen 2016 BMF Tabelle

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Den Gewinn nicht beeinflussende Einnahmen und Ausgaben im Eigen- oder Fremdkapitalbereich mit Zahlungsfluss

Zahlungszu – und abflüsse können zudem noch aus dem Privatvermögen des Unternehmers erfolgen, wenn ganz einfach eine Umschichtung von Girogeld vom Privatkonto auf das Geschäftskonto, bzw. als Bargeld in die/aus der Kasse erfolgt. Diese Zahlungen sind quasi ein privater „Kredit“ (Eigenkapital) vom Unternehmer an das Unternehmen. Diese Zahlungen können jederzeit wieder zurück fließen, ohne beim Abfluss oder beim Zufluss den Gewinn zu berühren, da ja nur die Eigenkapital-Ausstattung des Unternehmens verändert wird. Der Zufluss wird Einlage genannt, der Abfluss Entnahme.

Zudem gelten als gewinnirrelevant Einnahmen für Kreditzusagen und deren Einzahlung auf dem Bankkonto, bzw. Kredittilgungen und deren Auszahlung vom Bankkonto weg. Allerdings sind die Zinsen dafür als Nutzungsgebühr für die Kapitalbereitstellung gewinnschmälernd als Aufwandszahlung.

Kredite von Banken oder Familienmitgliedern sind sogenannte Fremdmittel. Vom Unternehmer selbst veranlasste Umschichtungen vom Privat- ins Geschäftsvermögen sind sogenannte Eigenmittel. Die Qualität des Zahlungsflusses ist bei beiden derselbe, egal ob es von einem Kreditinstitut, einem Familienmitglied des Unternehmers oder aus seinen eigenen Sparvermögen herrührt. Die Kosten für die Nutzung  und die Art der Kontenzuordnung in der Buchhaltung unterscheiden sich jedoch bei Fremd- und Eigenfinanzierung.

Bei der EÜR-Gewinnermittlung im gleichen Maße wie bei der bilanziellen Gewinnermittlung (Ausnahme bei Bilanz: Disagio oder Agio als jahresübergreifende Zahlungen).

 

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Gewinnrealisierung als Mittel zur Erzielung von verfügbarem Einkommen für Daseinsvorsorge, Steuerzahlungen und Lebensunterhalt (dem Jahres-Bruttoeinkommen von Arbeitnehmern vergleichbar)

Der Bestand an zugeflossenem Geld von seiten des Unternehmers abzüglich der abgeflossenen Gelder summiert sich zum „Eigenkapital“, welches dem Betrieb dazu dient, überhaupt gewerblich tätig werden zu können. Im Gegensatz zum Fremdkapital, das sich dadurch auszeichnet, über Zinszahlungen eine gewinnmindernde Nutzungsgebühr zu verlangen, wird Eigenkapital nur mit der Gewinnerwirtschaftung am Jahresende an sich „verzinst“.

Je höher der Gewinn und je niedriger das vom Eigentümer zur Verfügung gestellte Kapital, um so höher ist die Rendite. Und umgekehrt. Die Rendite ist aber meistens weniger wichtiger als die Erzielung von verfügbaren Einkommen für den Lebensunterhalt aller Familienmitglieder. Der über den Jahresüberschuss ermittelte Gewinn ist meistens nur zur Hälfte als verfügbares Einkommen nutzbar, da Steuer- und Abgabenlasten privater Art davon ebenfalls entrichtet werden müssen.

In Gewinnsituationen erhöht sich das Eigenkapital um den Jahresüberschuss. Dieser Jahresüberschuss beinhaltet aber immer noch notwendige Zahlungen an das Finanzamt und Vorsorgeeinrichtungen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lebens-, Renten-, Krankenversicherungen), welche als nicht gewinnabzugsfähig gelten.

Lexware® EUer und Bilanz: Gewinnermittlung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der kleinste Anteil des Gewinns ist am Ende des Jahres noch nicht für Daseinsvorsorge, Steuerzahlungen und Lebensunterhalt verbraucht
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Der ermittelte Gewinn ist demnach nicht voll verfügbares Einkommen für eigene oder fremde Unterhaltszwecke. Somit ist von einem auf dem Papier berechneten Jahresüberschuss von z. B. 36.000,00 € bereits in allen Vormonaten des laufenden oder vorhergehenden Kalenderjahres an Krankenversicherung, Steuervorauszahlungen und Berufsunfähigkeits- sowie Rentenvorsorgeeinrichtungen ca. 18.000,00 € abzuführen gewesen.

Damit verbleibt für den Lebensunterhalt des vorhergehenden oder laufenden Kalenderjahres nur der Rest (Gewinn abzüglich Steuervorauszahlung und minus Zahlungen für die Daseinsvorsorge), der auch schon in den laufenden Monaten für Miete, Hausfinanzierung, Kinderbedarf, Vereinsmitgliedschaften, Hobbies, Strom, Gas, Wasser, Lebensmittel etc. verbraucht wurde, ebenfalls 18.000,00 € als Beispiel.

Der Jahresüberschuss von 36.000,00 € ist also nur auf dem Papier vorhanden, weil das dafür erwirtschaftete Geld bereits „privat“ verbraucht wurde. Wenn dann noch Steuerzahlungen zu erwarten sind und kein Geld dafür zur Seite gelegt wurde, geht das Geschäftskonto in die roten Zahlen und die Notwendigkeit zur Fremdfinanzierung offenbart sich.

Bei der EÜR-Gewinnermittlung im gleichen Maße wie bei der bilanziellen Gewinnermittlung.

 

Verlustverrrechnungsmöglichkeit beim Steuerrecht, aber nicht bei der Daseinsvorsorge

Eigenkapital wird in Verlustsituationen von den Auszahlungen für Ausgaben aufgefressen.

Verluste können unter Umständen mit Gewinnen aus den letzten zwei Jahren verrechnet und damit steuermindernd rückwirkend sein oder in Folgejahren dazu dienen, künftige Gewinne bis zum entstandenen Vorjahresverlust steuerfrei zu stellen.

Zahlungen an Vorsorgeeinrichtungen (Krankenkasse, Lebens-, Rentenversicherung, Unfall- und Berufsunfähigkeitsvorsorge) müssen dann anderweitig (ausserhalb des Betriebsgirokontos) geleistet werden, um Risikominimierung zu betreiben. Der Unternehmer gilt mit seinem Unternehmen in diesem Fall als nicht „flüssig“= liquide und braucht weitere Eigenmittel oder Fremdmittel, um seine Existenz zu wahren.

Unternehmer haben demnach nur dann verfügbares Einkommen für alle Lebensnotwendigkeiten, wenn sie Gewinn erwirtschaften. Der Gewinn eines Unternehmers ist nicht „über“ oder zusätzlich zu verbrauchen, sondern existentiell für die Aufrechterhaltung der Existenz seiner selbst und seiner Familie. Wie das Bruttoeinkommen beim Arbeitnehmer- ohne Moos nix los.

Bruttoeinnahmentrichter im Vergleich von Unternehmer zu Arbeitnehmer
Bruttoeinnahmentrichter im Vergleich von Unternehmer zu Arbeitnehmer (2 Monate Fehlzeiten durch Krankheit oder und Urlaub oder schwache Auftragslage!)

Der Jahresüberschuss, denn Unternehmer ermitteln, kann mit dem Bruttojahreseinkommen von Arbeitnehmern verglichen werden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer leben vom verfügbaren Einkommen (Brutto minus Steuern minus Sozialabgaben oder Kosten der Daseinsvorsorge), welches bei Arbeitnehmern annhähernd dem Nettoeinkommen gleichzusetzen ist, bei Unternehmern in der Regel 50 % des realisierten Gewinns ausmacht. Nur dass Arbeitnehmer nicht auch noch für die Finanzierung ihres Arbeitsplatzes „löhnen“ müssen, da dieser normaler Weise bereit gestellt wird. Arbeitnehmer haben auch verbriefte Rechte auf bezahlte Erholung und andere Fehlzeiten, die bei einem (Jung)Unternehmer nicht immer im gleichen Maße finanzierbar sind. Das nennt man dann unter anderem auch Risikobereitschaft. Daraus resultiert dann die „Selbst“ und „Ständigkeit“.

 

Personalkostentrichter als Vergleich zum Bruttoeinnahmentrichter von Selbstständigen
Personalkostentrichter als Vergleich zum Bruttoeinnahmentrichter von Selbstständigen

 

Auch hier gilt, dass das Verfahren der Gewinnermittlung – EÜR oder Bilanz- auf die wirtschaftliche Notwendigkeit zur Gewinnerzielung zwecks angemessener Bestreitung der Lebenshaltungskosten keinen Einfluss hat.


Lern-Ware Tipp:

GoBD-Sachverständiger Margit Klein
GoBD-Sachverständiger Margit Klein Lexware® Hotline, Support, Hilfe, Schulung, Kontakt über Margit Klein (Diplom-Ökonom, Sparkassenkauffrau, Versicherungsfachfrau), Telefon: 05143 66 900 99- wir rufen zurück!

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