Lexware® EÜR: Einnahmen und Ausgaben

Unbar und bar wird in Deutschland bezahlt.

Die Einnahmenüberschussermittlung ist eine von zwei in Deutschland steuerrechtlich zulässigen Gewinnermittlungsvorschriften. Sie wird sowohl von gewerblichen Kleinunternehmen, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrößen nicht überschreiten, als auch von Kammerberuflern (Ärzten, Steuerberatern, Anwälten und Notaren) genutzt, um schnellstmöglich – nur durch chronololgisch festgehaltene Ein- und Auszahlungen von Einnahmen und Ausgaben– den steuerrechtlich korrekten Jahresüberschuss zu ermitteln.

Das für den Steuerzahler zuständige Finanzamt kann allerdings von gewerblichen Unternehmen verlangen, dass die „und“ Bestimmung in § 241 a HGB, die voraussetzt, dass sowohl 600.000 € Umsatz pro Jahr als auch 60.000,00 € Gewinn pro Jahr auf Dauer (mehr als zwei Handelsjahre hintereinander) überschritten werden müssen,damit die doppelte Buchführung handelsrechtlich notwendig ist, nur auf eine der beiden Bedingungen zutreffen soll, damit die Bilanzierungspflicht steuerrechtlich in Kraft tritt.

Wenn auf einem Rechtsgebiet (Handels- oder Steuerrecht) die Verpflichtung zur Bilanzierung vorliegt, muss beim anderen Rechtsgebiet für den Steuerbürger gleichermaßen verfahren werden. Mit Ausnahme der Kammerberufler, wie oben gesagt. Es sei denn, diese schließen sich in einer Kapitalgesellschaft zusammen. Juristische Personen privatrechtlicher Art sind von vornherein zur Bilanzierung verpflichtet.

Hier jetzt aber zu den grundsätzlich strukturellen Unterschieden der  jeweiligen Gewinnermittlungsarten:

Lexware® EUeR als Zahlungslflussrechnung mit Stichtagsprinzip
Lexware® EUeR als Zahlungslflussrechnung mit Stichtagsprinzip

Grund-Anforderung an Sammlung von Belegen für EÜR in Deutschland:

Die Auflistung von  Barzahlungen benötigen im Rahmen einer EÜR-Ermittlung laut Bundesfinanzhof nach derzeitig gültiger Abgabenordnung kein Kassenbuch. Lediglich einer Sammelmappe mit den Einnahmen- und Ausgabenbelegen, die eingezahlt wurden und deren Zahldatum. Am besten chronologisch in einer Liste „Bareinnahmen“ bzw. „Barausgaben“ sortiert. Und spaltengetrennt für Einnahme netto/Ausgabe netto /Vorsteuer/Umsatzsteuer. Siehe gelb markierte Bereiche der Verfügung des OFD-NRW zur Kassenbuchführung vom 28.07.2015.

Die Girokontozahlungen benötigen im Rahmen einer EÜR-Ermittlung gemäß Schreiben vom Bundesfinanzministerium aus November 2014 keiner Software-Erfassung. Lediglich einer Sammelmappe mit den Einnahmen- und Ausgabenbelegen, die ein-/ausgezahlt wurden und deren Zahldatum. Am besten chronologisch in einer Liste „Kontoeinnahmen und Kontoausgaben“ sortiert, Beleg dahinter geheftet. Und spaltengetrennt für Einnahme netto/ Ausgabe netto / Vorsteuer/ Umsatzsteuer. Siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu GoBD vom 14.11.2014 in Randziffer 50 für „Nichbuchführungspflichtige“ im Bereich des zweiten Unterpunktes.

Sammelmappen für EÜR-Ablage und Überschussermittlung
© fotolia.com, 61625530, Bilan 3D

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gibt ebenfalls noch Hilfestellungen für diese Art der Gewinnermittlung:

BMWI Übersicht Buchführung EÜR

Selbstaendigkeiten in einer Exceltabelle ausgewertet
Kontenauflistung mit Excel für drei verschiedene Selbständigkeiten aber gleichartigen Einnahmen und Ausgaben

Arbeitserleichterung mit Tabellenkalkulationsprogarmm, z. B. Excel:

Diese Sammelmappen können natürlich als Arbeitsmappen in MS Excel oder Open Office mit Unterblättern „Kasse“ für Barzahlungen und „Bank“ für unbare Zahlungen geführt werden- oder nur handschriftlich mit allen Summen und Salden des Tages, Monats und des Jahres. Ein Kassenbuch nur aus einer Tabellenkalkulation heraus ist allerdings nicht zulässig (siehe Informationsschreiben fuer UnternehmerInnen zur Ordnungsmaessigkeit der Kassenbuchfuehrung von OFD Hannover), dann besser papierne Kassenberichte.

Unter Herausrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer, da für die Ermittlung der USt-Zahllast grundsätzlich Nettozahlungen herangezogen werden. Diese müssen Existenzgründer monatlich errechnen und fordern oder abführen.

Für die Berechnung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns sind nur die (zusammengesetzten) Bruttozahlungen zu berücksichtigen- allerdings auch aufgeteilt in Nettoausgaben, Nettoeinnahmen, Vorsteuer für die Ausgaben, Umsatzsteuer für die Einnahmen sowie die bezahlte USt-Zahllast oder die erhaltene Vorsteuererstattung, sofern in den Betrieb zurück geflossen.

EÜR-Excel-Sammelmappe 2015 Betriebsbetreuung Klein
EÜR-Excel-Sammelmappe 2015 Betriebsbetreuung Klein mit Excel Arbeitsblättern (zwei Bankkonten mit gemischten Ein -und Auszahlungen, ein Einlagenkonto aufgeteilt für drei Einnahmenüberschussermittlungen) für zwei Gewerbe, eine Selbständigkeit

Automatisierung mit ERP-Software (elektronisches Kassenbuch oder Registrierkasse und Finanzbuchhaltung mit Onlinebanking Modul):

Zu guter Letzt kann immer noch auf die digitale Zusatzerfassung von Einnahmen- und Ausgabenbelegen zurück gegriffenn werden. Bar und unbar.

Unbedingt lesenswert für die EDV-Erfassung von baren Einnahmen und Ausgaben sind die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen der jeweiligen Bundesländer, was  den Umgang mit Registrier- und EDV-Kassen spätestens ab dem Kalenderjahr 2017 angeht, auch und insbesondere für EÜR-Ermittler: Informationsschreiben_fuer_Unternehmer_innen_zur_Ordnungsmaessigkeit_der_Kassenbuchfuehrung.

Beleggebundene Rechnungsein- und Ausgänge, die im Betrieb ankommen oder über Fakturierungssysteme dort wieder an Kunden ausgespuckt werden, unterliegen in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auch für EÜR-Ermittler den Anforderungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) und diesem Schreiben (gut lesbar, maximal 37 Seiten, mit Beispielen zur Buchführung): 2014-11-14-GoBD.

Im Original, falls in Papierform vorliegend, müssen diese Belege immer noch aktenmäßig in ihrer Ursprungserscheinungsform geführt werden. Sollten Einnahmen- oder Ausgabenbelege als PDF-Anhang zu einer Mail in Erscheinung treten, muss das PDF als PDF 10 Jahre abgespeichert werden. Sind Rechnungsbestandteile des Belegs im Emailkörper an sich enthalten, muß die Email als solche 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Eingescannte Belege gelten nur als Sicherheitskopien der Originale und können als „Arbeitspapiere“ getrennt oder zusammen mit den Originalen aufbewahrt werden- je nachdem, wie im Betrieb der Belegfluss definiert ist und dem Prüfer vor Augen geführt werden kann (siehe „Verfahrensdokumentation„).

Barzahlungen können über eine Kassenbuchsoftware oder sogar über ein Point- of-Sale Kassensystem, mindestens aber über eine Registrierkasse dokumentiert werden, um die Zusammensetzung der Tagesgesamterlöse in Einzelumsätzen nachweisen zu können.

Ab 2017 spätestens müssen EDV-geführte Kassensysteme und auch Registrierkassen derart geprüft sein, dass keine Unterdrückungen oder Manipulationen mehr das Tagesergebnis fälschen können (GdPDU-Siegel) und sichergestellt ist, dass für 10 Jahre rückwärts alle Einzelumsätze eines jeden Tages aus dem System wieder herausgelesen werden kann ( siehe Informationsschreiben fuer Unternehmerinnen zur Ordnungsmaessigkeit der Kassenbuchfuehrung).

Unbar über eine Finanzbuchhaltungssoftware, die Onlinebanking-Fähigkeiten aufweist und unter Umständen innerhalb eines „Enterprise Resource Programming“ Komplett-Verbunds zusätzlich noch weitere Softwarebestandteile für Lohnabrechnungen, Fakturierung und Lagerhaltung, Reisekosten, Anlagenverwaltung aufweist. Lexware® Software halt.

Lexware® Datenverarbeitung für Belegerfassung
Lexware® Datenverarbeitung für Belegerfassung

Wenn Sie allerdings eine Finanzbuchhaltungssoftware nutzen, sind Sie zur Einhaltung der 2014-11-14-GoBD verpflichtet. 37 Seiten mit Für- und Wider, kleinen Ausweichplätzen, AHA-Effekten und letztendlich einem Betriebsprüfer, der Ihren Gestaltungsspielraum (ja, es gibt ein paar Möglichkeiten) mit seinem Ermessenspielraum abgleichen wird.


Lern-Ware Tipp:

GoBD-Sachverständiger Margit Klein
GoBD-Sachverständiger Margit Klein Lexware® Hotline, Support, Hilfe, Schulung, Kontakt über Margit Klein (Diplom-Ökonom, Sparkassenkauffrau, Versicherungsfachfrau), Telefon: 05143 66 900 99- wir rufen zurück!

Die verschiedenen Arten von Support für Lexware® Produkte finden Sie im Überblick auf: Lern-support-Ware

Onlinehilfestellungen, Fragen und Antworten zu Lexware® Financial Office gibt es hier: Lern-Ware

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Bei Fragen gibt es Antworten: Tel. 05143-66 900 99, zusatzkostenfreie Rufnummer.


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