Lexware® Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Lexware® EÜR: Einnahmen-Überschussrechnung in Lexware® für Gewinnermittlung mittels ONline Banking

Lexware® EÜR als Vorstufe für Bilanz erstellen:

  1. mit Einnahmen und Ausgaben als
  2. Einzahlungen und Auszahlungen zur
  3. Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG
  4. benötigte Eröffnungsbuchungen,
  5. buchungsmäßig zu erfassende laufende Geschäftsvorfälle,
  6. final zu tätigende Abschlussbuchungen,
  7. eletkronischer Versand der EÜR mit AVEÜR

mit Klick auf Begriff Details nutzen: unterstrichene Begriffe leiten auf aktive Beiträge weiterSeitenerstellung hier noch im Aufbau

 

Folgende Lern-Ware Lexware® Anleitungen können bis zur Fertigstellung ohnehin genutzt werden:

Lexware® Buchhalter und ELSTER EÜR: Anlage EÜR 2016 erstellen -Anleitung von Lexware® mit Tipps von Lern-Ware

Nutzen Sie die Aussagen zur EÜR für die G+V eines bilanzierungspflichtigen Gewerbes/Freiberufes:

Beachten Sie bitte, dass alle Aussagen zu Betriebseinnahmen und Betriebsaussagen im laufenden Geschäftsbetrieb, die auf die Gewinnermittlung einer Einnahmen-Überschussrechnung zutreffen, auch für die Gewinnermittlung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz bzw. doppelte Buchführung mit Personenkontennachweis für Kunden und Lieferanten sowie offengelegtem Sachkontennachweis für Betriebsvermögen und Betriebsschulden) gelten.

Hier mehr Einzelheiten zu den Unterschieden und Gemeinsamkeiten der Buchführung von EÜR und Betriebsvermögensvergleich: Lexware® E-Bilanz und Handelsbilanz

Im Übrigen kann, sofern Ihnen im Nachhinein auffällt, dass Sie Korrekturen an Ihren Gewinermittlungen durchführen müssen, da Einnahmen-Belege mißachtet oder Abschreibungen nicht vollzogen wurden, jederzeit bevor die Steuerbescheide rechtskräftig werden (also noch Jahre später) von Ihnen sowohl bei der Bilanz als auch bei der EÜR eine berichtigte Erklärung beim Finanzamt / beim Bundesanzeiger abgegeben werden.

Dazu gibt es ausnahmsweise keine andere gesetzliche Regelung, nur die Notwendigkeit, neu mit dem Finanzamt (bei EÜR und Bilanz)  und dem Bundesanzeiger (bei Bilanzierern) in Kontakt zu treten. Es kann allerdings Verzugszinsen und Säumniszuschläge beim Finanzamt bedeuten sowie auf jeden Fall die erneute Veröffentlichungsgebühr via Bundesanzeiger, auch für alle nachfolgend aus diesem Anlass zu berichtigenden Bilanzen.