Lexware® E-Bilanz und Handelsbilanz

Lexware® Handelsbilanz in E-Bilanz wandeln:

  1. Online Banking für Einnahmen und Ausgaben,
  2. Ausgleich von Offenen Posten,
  3. Eingabe von Buchungsvorlagen für
  4. wiederkehrende Geschäftsvorfälle, Kapitaldienste, Gebühren und Beiträge
  5. handelsrechtlich korrekt erfasst,
  6. steuerrechtlich  bedarfsorientiert abgegrenzt

mit Klick auf Begriff Details nutzen: unterstrichene Begriffe leiten auf aktive Beiträge weiter

Seitenerstellung hier noch im Aufbau.

 

Folgende Lern-Ware Lexware® Anleitungen können bis zur Fertigstellung ohnehin genutzt werden:

Lexware® E-Bilanz aus Handelsbilanz erstellen

Lexware® Buchhalter und E-Bilanz: Konten manuell der E-Bilanz Taxonomie (=Kontenkategorien vom Finanzamt) zuordnen (z. B. SKR-14, SKR-45, benutzerdefinierter Kontenplan)

 

Nutzen Sie die Aussagen zur EÜR für die G+V eines bilanzierungspflichtigen Gewerbes/Freiberufes:

Beachten Sie bitte, dass alle Aussagen zu Betriebseinnahmen und Betriebsaussagen im laufenden Geschäftsbetrieb (Ausnahmen unten aufgelistet), die auf die Gewinnermittlung einer Einnahmen-Überschussrechnung zutreffen, auch für die Gewinnermittlung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz bzw. doppelte Buchführung mit Personenkontennachweis für Kunden und Lieferanten sowie offengelegtem Sachkontennachweis für Betriebsvermögen und Betriebsschulden) gelten.


Zusätzliche Ausweispflichten im laufenden Geschäftsbetrieb für Bilanzierer:

Im laufenden Geschäftsbetrieb müssen lediglich die Ausgangsrechnungen, die nicht sofort von Kunden über eine Barkasse oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung per Bankanweisung bezahlt werden, auf eine Personenkonto (Debitorenkonto) zwischengeparkt werden.

Die Buchungssätze lauten dann nach Ablauf von 8 Tagen:

Debitor an Erlöskonto mit dem entsprechenden Betrag

1000x an 840x mit xxx,xx € (SKR03)

Bei Bezahlung:

Bank an Debitor mit entsprechendem Betrag

120x an 1000x mit xxx,xx €

Analog gilt für den Wareneingang und die Bezahlung der Lieferanten (Kreditoren) die gleiche Frist und das gleiche Vorgehen mit folgenden Buchungssätzen:

Aufwandskonto an Kreditor mit dem entsprechenden Betrag

340x an 7000x mit xxx,xx € (SKR 03)

Bei Bezahlung:

Kreditor an Bank mit xxx,xx €

7000x an 120x mit xxx,xx € (SKR 03).


Zusätzliche Ausweispflichten stichtagsbezogen zum Ende bzw. Anfang eines Wirtschaftsjahres für Bilanzierer:

Im Rahmen der vermögensrechlichen Stichtagsbeurteilung einer bilanziellen Gewinn-und Verlustrechnung wird der im entsprechenden WJ in Form von Einnahmen-/Ausgaben-Belege im Ein- und Ausgang produzierte aber noch nicht be- oder gezahlte Jahreserfolg  und der im WJ faktisch erfolgte Zahlungszu- und abfluss lediglich in die passenden Wirtschaftsjahre per Buchungssatz gesteckt (Abgrenzungsbuchungen zwischen den Wirtschaftsjahren), was bei der rein faktisch zahlungsbezogenen EÜR nicht nötig ist.

Bei der EÜR wird der Jahreserfolg am Stichtag gemessen, bei der Bilanz per Stichtag laut Vorgaben des HGB oder EStG mit wirtschaftjahrrelevanten Geschäftsvorfällen, die das Vermögen und die Schulden „korrekt“ ausweisen, per zusätzlichen Buchungen (Abgrenzungbuchungen) reguliert.

Angaben zur Kapital-/MittelHERKUNFT stellen die PASSIVseite einer Bilanz, Angaben zur Kapital-/MittelVERWENDUNG stellen die AKTIVseite einer Bilanz dar. Eine EÜR hat über das AVEÜR (als Kapitalverwendung mit indirektem Hinweis auf vom Unternehmer in Vergangenheit zur Verfügung gestelltem Kapital) sowie die Sonder- oder Ergänzungsrechnungen die gleiche Buchungsbasis wie die Gewinn- und Verlustrechnung einer Bilanz. Durch die Notwendigkeit der Erstellung und der Pflege einer AVEÜR ist der erste Brückenschlag zur möglichen Erstellung einer Bilanz getan, da ansonsten das Betriebsvermögen (Aktiva) oder die Betriebsschulden (Passiva) eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers bei einer EÜR nicht weiter offen gelegt werden aber über die ertragsteuerlichen Abschreibungs- und Zuschreibungsvorschriften gleichermaßen steuerlich behandelt werden müssen.

Die EÜR ist eine Gewinn-und Verlustrechnung, die so auch bei Bilanzerstellung vorhanden ist , da deren Geschäftsvorfälle auch für Bilanzierungspflichtige gleichartig zu buchen sind, mit Erleichterungen für die EÜR im Buchungsablauf im Vergleich zur doppelten Buchführung bei(m)

  1. Warenbestand am Ende des Wirtschaftsjahres (wird als nicht vorhanden bei EÜR bewertet)
  2. Umsatzsteuerzahlungen im Laufe des Wirtschaftsjahres (werden als Betriebseinnahme bei USt und als Betriebausgabe bei VSt für EÜR angesetzt, die daraus resultierende USt-Zahllast beeinflusst den Gewinn)
  3. Verzicht auf den gewinnbezogenen Ausweis und der Archivierung von noch nicht bezahlten Kundenrechnungen als Einnahmebstandteil und den ebenfalls noch nicht beglichenen Ausgabenbestandteilen von Eingangsrechnungen/Zahlungsverpflichtungen z. B. für Löhne, für gewerbliche Versicherungen, Mietverpflichtungen, Krankenkassen oder an das Finanzamt innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Geschäftsvorfalls (GoBD Schreiben vom BMF 14.11.2014).
  4. stichtagsbezogene Beurteilung von bestehendem Betriebsvermögen/bestehenden und künftigen Betriebsschulden z. B. bei Kundenforderungen auf  Werthaltigkeit am Ende des Wirtschaftsjahres mit der Möglichkeit, diese Forderungen bei zahlungsfaulen Kunden oder technisch veraltetem Gerät im betroffenen Wirtschaftsgüter gewinnmindernd zusätzlich mit Betriebsausgaben (Teilwerten) abzuschreiben zuzüglich der Notwendigkeit, im aktuellen Wirtschaftsjahr veranlasste, aber noch nicht in Rechnung gestellte sonstige Betriebsausgaben (z. B. für noch nicht erfolgte Müllentsorgung oder Rekultivierung, Betriebliche Alterversorgung  im laufenden WJ schon als künftig zu zahlende Pensionslasten im Aufwand aber noch  nicht als Zahlung zu erfassen) bereits gewinnmindernd, bzw. für das Folgejahr bereits erbrachte Aufwands-Zahlungen, die wirtschaftlich nicht in das aktuelle Kalenderjahr passen (z. B. Mietvorauszahlungen, Zinsvorauszahlungen auf Fremddarlehen), noch gewinnerhöhend  berücksichtigen zu lassen: „aktive und passive Rechnungsabgrenzung“.

Mehr Unterschiede steuerrechtlich gibt es nicht.

Daher können Sie die Beiträge für die Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben, die für die Gewinnermittlung via EÜR parat gestellt werden, getrost verwenden. Auf die Unterschiede, die am Jahresende für die Bilanzierung notwendig sind, wird in den Beiträgen entsprechend hingewiesen. Soviele gibt es jedoch steuerrechtlich nicht, die wirklich anzuwenden wären. Diese spielen grundsätzlich bei Betriebsneugründung, Betriebsübergaben, Rechtsformwechsel oder Betriebsaufgabe eine Rolle- da allerdings wieder für EÜR und Bilanz gleichermaßen..

Diese Webseite behandelt im Großen und Ganzen die Buchungsnotwendigkeiten für einen laufenden Geschäftsbetrieb. Jegliche Extremsituation wird nur am Rande benannt, da in solchen Fällen, Rechtsrat  bei fachkundigen Stellen (IHK, HWK, Fachverbände, Fachanwälte, darauf spezialisierte Steuerberater) vorab  einzuholen der wahrscheinlich sinnvollste Weg für alle Beteiligten darstellt, um Buchungsbelange für eine erstmalige oder finale Steuererklärung für alle Beteiligten sinnvoll zu erstellen. Familienrechtliche und gesellschaftsrechtliche Belange sind in diesen Extremsituationen (Gründung, Wandlung, Beendigung) aus Haftungs- oder Vererbungsgründen meist mit zu beachten.

Handelsrechtlicher Unterschied:

Einnahmenüberschussrechner brauchen ihre Ergebnisse handelsrechtlich nicht zu offenbaren. Bilanzierer, sofern im Handelsregister eingetragen, schon. Mit Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen. Mehr auf www.bundesanzeiger.de. Die handelsrechtliche Bilanz kann sich im Bereich o. g. Abgrenzungsbuchungen von der steuerrechtlichen Bilanz allerdings unterscheiden und damit für beide Rechenwerke unterschiedliche Gewinne ausweisen. Wenn die steuerrechtliche mit der handelsrechtlichen Bilanz identisch ist, sich also keine Notwendigkeiten zur unterschiedlichen Behandlung bei stichtagsbezogenem Ansatz und Bewertung von Waren, Vorräten, Forderungen,Verbindlichkeiten, Vermögen und Schulden ergeben haben, spricht man in Deutschland von der sogenannten „Einheitsbilanz“, wegen der identischen wirtschaftsjahresbzogenen Rechnungslegung von Handels- und Steuerrecht.