BMF EÜR Formular Seite 1 Zeile 17: Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

Seite 1 Zeile 17: Vom Finanzamt erstatte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

Vorsteuerforderung aus bezahlten Eingangsrechnungen von Lieferanten oder z. B. für Mietverträge, die USt als abzugsfähige VSt beinhalten für alle, die kein Kleinunternehmer gem. § 19 UStG sind, verrechnet mit USt-Zahlungen, die für Verkaufsrechnungen zu entrichten sind und vom Finanzamt anerkannt wurden und bei denen der betriebliche Einkauf den betrieblichen Verkauf in Bezug auf zu zahlende und abgeführte Vorsteuer die als Einnahme zu berechnende Umsatzsteuer aus den Verkäufen übersteigt.

Elster Formular Hilfestellung:

„Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und ggf. verrechneten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entsprechenden erstatteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) sind in Zeile 15 – bei Kleinunternehmern in Zeile 11 und 12 – zu erfassen.“

Lern-Ware Hinweis:

Alle Rechnungen, die Unternehmer bezahlen müssen, um diese Waren  selbst verkaufen bzw. damit ihre Handwerks- oder Dienstleistungen Kunden anbieten zu können, welche dann Umsatzsteuer vom Lieferanten oder Hauseigentümer (bei Mietzahlungen) oder Kontoführungsgebühren (bei Volksbankkonten z. B.) enthalten, können mit dem Betrag  in Höhe der vom Unternehmer bezahlten Vorsteuer dem Finanzamt von dem Betrag der (monatlich/vierteljährlich/jährlich) zu zahlenden Umsatzsteuer für Rechnungen, die der Unternehmer seinen Kunden stellt, abgezogen werden. Jeder Unternehmer ist nur verpflichtet, seinen Umsatz mit dem Mehrwert des über dem Einkauf, den Kosten für das Betriebsvermögen (z. B. Leasing bei KFZ) und den Verwaltungskosten (z. B. Bürobedarf) liegenden Differenzertrags umsatzsteuerlich besteuern zu lassen.

Nicht alle Kosten haben jedoch einen Vorsteuerbetrag intus, z. B. Personalkosten schmälern grundsätzlich (bis auf geldwerte Vorteile) letztendlich nur den einkommensteuerlichen Gewinn aber nicht die sogenannte Umsatzsteuer-Zahllast am Ende der Abrechnungsperiode.

Daher wird hier nur eingetragen, was das Finanzamt wirklich auf das Bankkonto wegen oben genannter Verrechnung eingezahlt hat. Diese Einzahlung kann auch Umsatzsteuererstattungs-ansprüche aus  Vorjahren betreffen. Ausschlaggebend ist das Zahlungsdatum der Erstattung.

Lern-Ware Anleitung für Lexware®-Software in Bezug auf o. g. Zeilennummern:

(Beitrag folgt)


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