BMF EÜR-Formular Seite 1 Zeile 14-16 für Betriebseinnahmen: Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen und umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen und Betriebseinnahmen mit Umkehrung der Umsatzsteuerschuld in der Rechnungsstellung (§ 13 b UStG)

Seite 1 Zeilen 14-16: Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen und umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen und Betriebseinnahmen mit Umkehrung der Umsatzsteuerschuld in der Rechnungsstellung (§ 13 b UStG)

Elster Formular Hilfestellung:

Zeile 14:

„Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu erfassen“.

„Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 EStG.“

Zeile 15:

„In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse oder sonstige Subventionen) – ohne Beträge aus den Zeilen 18 bis 20 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.“

Zeile 16:

„Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 14 und 18 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 18 bis 20 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen.“

Lern-Ware Übersetzung:

„Untengeltliche Wertentnahmen“ sind die Waren, die aus dem betrieblich finanzierten Lager für Ihren privaten Konsum von Ihnen für eigen Zwecke genutzt werden. Oder die Privatfahrten mit dem Dienst-PKW, bzw. sonstige Vergünstigungen, z. B. Einsatz von betrieblich entlohnten Mitarbeitern für private Bauzwecke am eigenen Haus, die ansonsten familienfremde Nutznießer, also Ihre Kunden, in Rechnung gestellt werden würden- mehr dazu in Zeile 20. Damit sollen die Bestandteile, die bei Ihnen gewinnmindernd für Ihre privaten Zwecke benutzt werden, wieder gewinnerhöhend dem Betrieb hinzugefügt werden, da sich ein Unternehmer bei Entnahmen aus seinem Betrieb immer so stellen muss, als ob er einen fremden Kunden bedient, damit er sich nicht zu Lasten des Betriebs privat umsatz- und einkommensteuerfrei bereichern kann.

Lern-Ware Anleitung für Lexware®-Software in Bezug auf o. g. Zeilennummern:

(Beitrag folgt)


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